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I. Geltungsbereich
Aufträge werden zu den nachfolgenden Bedingungen ausgeführt. Abweichende Regelungen bedürfen
der Schriftform.
II. Gegenleistung
- Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der
Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Die Preise des Auftragnehmers
enthalten keine Mehrwertsteuer (Nettopreise). Die Preise des Auftragnehmers gelten
ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten
nicht ein.
- Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten
Maschinenstillstands werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen
gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger
Abweichung von der Vorlage verlangt werden.
- Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber
veranlasst sind, werden berechnet.
III. Zahlung
- Die Zahlung (Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer) ist innerhalb von 30 Kalendertagen nach
Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten. Bei Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen nach
Rechnungsdatum gewährt der Auftragnehmer 2 % Skonto auf den Rechnungsbetrag, jedoch
- sofern in der Rechnung ausgewiesen - ohne Kosten für Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige
Versandkosten. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft
(Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt.
- Bei Bereitstellung außergewöhnlich großer Papier- und Kartonmengen, besonderer Materialien
oder Vorleistungen kann hierfür Vorauszahlung verlangt werden.
- Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung
aufrechnen. Einem Auftraggeber, der Vollkaufmann im Sinne des HGB ist, stehen Zurückbehaltungs-
und Aufrechnungsrechte nicht zu. Die Rechte nach § 320 BGB bleiben jedoch erhalten,
solange und soweit der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen nach Abschnitt VI. 3. nicht nachgekommen
ist.
IV. Zahlungsverzug
- Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruchs wegen einer nach Vertragsschluss eingetretenen oder
bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet,
so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung sowie sofortige Bezahlung aller Rechnungen, mit
deren Bezahlung sich der Auftraggeber in Verzug befindet, verlangen, noch nicht ausgelieferte
Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einstellen. Diese Rechte
stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber trotz einer verzugsbegründenden
Mahnung keine Zahlung leistet.
- Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der
Deutschen Bundesbank zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch
nicht ausgeschlossen.
V. Lieferung
- Den Versand nimmt der Auftragnehmer für den Auftraggeber mit der gebotenen Sorgfalt vor,
haftet jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Ware ist nach den jeweiligen Speditionsbedingungen
des Transportführers versichert.
- Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden. Wird
der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der
Schriftform.
- Gerät der Auftragnehmer mit seinen Leistungen in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemessene
Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag
zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt. Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe
des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material) verlangt werden, es
sei denn, der Verzug wurde vom Auftragnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt.
- Kommt der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so stehen dem Auftragnehmer die Rechte
aus § 326 BGB zu. Statt dessen steht dem Auftragnehmer aber auch das Recht zu, vom Vertrag
nur teilweise zurückzutreten und hinsichtlich des anderen Teils Schadenersatz zu verlangen.
Nimmt der Auftraggeber die Lieferung nicht innerhalb angemessener Frist nach Fertigstellungsanzeige
bzw. bei avisiertem Versand nicht prompt ab oder ist ein Versand infolge von Umständen,
die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, längere Zeit unmöglich, dann ist der Auftragnehmer
berechtigt, die Lieferung für Rechnung und Gefahr des Auftraggebers entweder selbst auf Lager
zu nehmen oder bei einem Spediteur einzulagern.
- Sind keine Liefertermine vereinbart, wohl aber eine nach bestimmten Zeiträumen bemessene
Lieferzeit, so beginnt diese mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung; sie endet mit
dem Tag, an dem die Ware das Lieferwerk verlässt oder wegen Versandunmöglichkeit eingelagert
wird. Für die Dauer der Prüfung der Andrucke, Fertigungsmuster, Klischees usw. durch den
Auftraggeber ist die Lieferzeit jeweils unterbrochen, und zwar vom Tag der Absendung an den
Auftraggeber bis zum Tag des Eintreffens seiner Stellungnahme. Verlangt der Auftraggeber nach
der Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrags, welche die Anfertigungsdauer beeinflussen,
so beginnt die neue Lieferzeit, und zwar erst mit Bestätigung der Änderung.
- Betriebsstörungen - sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers
- insbesondere Streik, Aussperrung, Krieg, Aufruhr sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt,
berechtigten nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. Betriebsstörungen als auch alle
sonstigen Fälle höherer Gewalt befreien den Auftragnehmer von der Einhaltung der vereinbarten
Lieferzeiten. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt.
- Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden
Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber sein Eigentum. Zur Weiterveräußerung
ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der
Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an den Auftragnehmer
ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an. Übersteigt der Wert der für den
Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten dessen Forderung insgesamt um mehr als 20 %, so
ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung des
Auftragnehmers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des
Auftragnehmers verpflichtet.
- Dem Auftragnehmer steht an vom Auftraggeber angelieferten Klischees, Manuskripten, Rohmaterialien
und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur
vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
- Vom Auftraggeber beschafftes Material, gleichviel welcher Art, ist dem Auftragnehmer frei Haus
zu liefern. Der Eingang wird bestätigt ohne Übernahme der Gewähr für die Richtigkeit der als
geliefert bezeichneten Menge. Bei größeren Posten sind die mit der Zählung oder gewichtsmäßigen
Prüfung verbundenen Kosten sowie die Lagerspesen zu erstatten.
- Verpackung aus Papier oder Pappe wird zu den Selbstkosten zuzüglich Mehrwertsteuer berechnet.
VI. Beanstandungen
- Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten
Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht
mit der Druckreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden
sind oder erkannt werden konnten. Das Gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des
Auftraggebers zur weiteren Herstellung.
- Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Versteckte
Mängel, die trotz unverzüglicher, ordnungsgemäßer Untersuchung nicht zu finden sind, müssen
innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist geltend gemacht werden.
- Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl unter Ausschluss
anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet, und zwar bis zur
Höhe des Auftragswertes, es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder dem Auftragnehmer
oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das
Gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung
kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des
Vertrags (Wandelung) verlangen. Die Wandelung ist ausgeschlossen, wenn der Mangel den Wert
oder die Tauglichkeit der gelieferten Ware nur unerheblich mindert. Die Haftung für Mangelfolgeschäden
wird ausgeschlossen, es sei denn, dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen
fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Hat der Auftrag Lohnveredelungsarbeiten oder
Weiterverarbeitung von Druckerzeugnissen zum Gegenstand, so haftet der Auftragnehmer nicht
für die dadurch verursachte Beeinträchtigung des zu veredelnden oder weiterzuverarbeitenden
Erzeugnisses, sofern nicht der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
- Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung,
es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
- Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren können geringfügige Abweichungen vom
Original nicht beanstandet werden. Das Gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken und
Auflagendruck.
- Satzfehler werden kostenfrei berichtigt; dagegen werden von dem Auftragnehmer infolge Unleserlichkeit
des Manuskripts nicht verschuldete oder in Abweichung von der Druckvorlage
erforderliche Abänderungen, insbesondere Besteller- und Autorenkorrekturen, nach der dafür
aufgewendeten Arbeitszeit berechnet. Für die Rechtschreibung ist der Duden, letzte Ausgabe,
maßgebend.
- Korrekturabzüge und Andrucke sind vom Auftraggeber auf Satz- und sonstige Fehler zu prüfen
und dem Auftragnehmer druckreif erklärt zurückzugeben. Der Auftragnehmer haftet nicht
für vom Auftraggeber übersehene Fehler. Fernmündlich aufgegebene Änderungen bedürfen der
schriftlichen Bestätigung. Bei kleineren Druckaufträgen und gesetzten Manuskripten ist der Auftragnehmer
nicht verpflichtet, dem Auftraggeber einen Korrekturabzug zu übersenden. Wird die
Übersendung eines Korrekturabzugs nicht verlangt, so beschränkt sich die Haftung für Satzfehler
auf grobes Verschulden. Bei Änderung nach Druckgenehmigung gehen alle Spesen einschließlich
der Kosten des Maschinenstillstands zu Lasten des Auftraggebers.
- Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer
nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen
Fall ist der Auftragnehmer von seiner Haftung befreit, wenn er seine Ansprüche gegen die Zulieferanten
an den Auftraggeber abtritt. Der Auftragnehmer haftet wie ein Bürge, soweit Ansprüche
gegen den Zulieferanten durch Verschulden des Auftragnehmers nicht bestehen oder solche
Ansprüche nicht durchsetzbar sind. Abweichungen in der Beschaffenheit des von dem Auftragnehmer
beschafften Papiers, Kartons und sonstigen Materials können nicht beanstandet werden,
soweit sie in den Lieferungsbedingungen der Papier- und Pappenindustrie oder der sonst
zuständigen Lieferindustrie, die auf Anforderung dem Auftraggeber zur Verfügung stehen, für
zulässig erklärt sind.
- Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden.
Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter
1000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20 %, unter 2000 kg auf 15 %.
VII. Verwahren, Versicherung
- Vorlagen, Rohstoffe, Druckträger und andere der Wiederverwendung dienende Gegenstände
sowie Halb- und Fertigerzeugnisse werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen besondere
Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus verwahrt. Der Auftragnehmer haftet nur für
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
- Die vorstehend bezeichneten Gegenstände werden, soweit sie vom Auftraggeber zur Verfügung
gestellt sind, bis zum Auslieferungstermin pfleglich behandelt. Für Beschädigungen haftet der
Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
- Sollen die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat der Auftraggeber die
Versicherung selbst zu besorgen.
VIII. Periodische Arbeiten
Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können nur mit einer Frist von mindestens
3 Monaten zum Schluss eine Monats gekündigt werden.
IX. Urheberrecht
- Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrags Rechte, insbesondere
Urheberrechte Dritter, verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen
Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.
- Das Urheberrecht und das Recht der Vervielfältigung in jeglichem Verfahren und zu jeglichem
Verwendungszweck an eigenen Skizzen, Entwürfen, Originalen, Filmen und dergleichen verbleibt,
vorbehaltlich ausdrücklicher anderweitiger Regelung, dem Auftragnehmer. Nachdruck oder Vervielfältigung
- gleichgültig in welchem Verfahren -, auch derjenigen Lieferungen, die nicht Gegenstand
eines Urheberrechts oder eines anderen gewerblichen Rechtsschutzes sind, ist ohne
schriftliche Genehmigung des Auftragnehmers nicht zulässig. Druckplatten, Lithografien, Kopiervorlagen
(Negative und Diapositive auf Film oder Glas), Stanzen und dergleichen bleiben Eigentum
des Auftragnehmers, auch wenn sie gesondert in Rechnung gestellt werden. Druckstöcke
(Original- und Duplikatklischees) und Prägeplatten bleiben Eigentum des Auftragnehmers, es sei
denn, dass sie gesondert in Rechnung gestellt werden. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet,
Umdrucke von Lithografien und Kopien von Kopiervorlagen an den Auftraggeber zu liefern. Für
fremde Druckstöcke, Manuskripte und andere Gegenstände, die nach Erledigung des Auftrags
vom Auftraggeber binnen 4 Wochen nicht abgefordert sind, übernimmt der Auftragnehmer keine
Haftung.
X. Impressum
Der Auftragnehmer kann auf den Vertragserzeugnissen mit Zustimmung des Auftraggebers in geeigneter
Weise auf seine Firma hinweisen. Der Auftraggeber kann die Zustimmung nur verweigern,
wenn er hieran ein überwiegendes Interesse hat.
XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit
- Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und
Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel- und Urkundenprozesse ist der Sitz des Auftragnehmers,
wenn er und der Auftraggeber Vollkaufleute im Sinne des HGB sind.
- Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen nicht berührt.
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